1 Geltungsbereich
Die folgenden Auftragsbedingungen gelten für den Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, so weit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Dritte können nur dann Ansprüche aus dem Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber herleiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus zwingenden gesetzlichen Regelungen ergibt. Im Hinblick auf solche Ansprüche gelten diese Auftragsbedingungen auch diesen Dritten gegenüber.
§2 Vergütung und Fälligkeit
Die Vertragsparteien vereinbaren ein monatliches oder nach Ende eines bestimmten Projektes fälliges Honorar. Alle Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum per Überweisung zu zahlen oder werden bei Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates von dem Auftragnehmer eingezogen.
§3 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Vertrag notwendigen Unterlagen vollständig, ausschließlich digital und so rechtzeitig bereitzustellen, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Bearbeitungszeit verbleibt. Dies gilt entsprechend für die Informationen über alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrages relevant sind. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet dem Auftragnehmer richtige Angaben zu machen, insbesondere bei Informationen und Zahlenangaben, die zu Grunde gelegt werden. Datenträger, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle entstandenen Schäden aus der Benutzung dieser Datenträger, zu ersetzen.
(2) Der Auftraggeber hat alle ihm vom Auftragnehmer übermittelten Schreiben (Post oder E-Mail) zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten bzw. zu beantworten. Arbeitsergebnisse hat er auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und Einwendungen dagegen dem Aufragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Auftragnehmer hat das Recht, personenbezogene Daten des Auftraggebers und
seiner Mitarbeiter im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erfassen und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder an ein Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übermitteln.
(4) Sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen Telefaxanschluss oder eine E-Mail-Adresse mitteilt, erklärt er sich bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung damit einverstanden, dass der Auftragnehmer ihm uneingeschränkt mandatsbezogene Informationen über diese Kontaktdaten zusendet. Der Auftraggeber versichert, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Empfangs-/Sendegerät bzw. den E-Mail-Account haben und dass er eingehende Sendungen regelmäßig überprüft. Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, den Auftragnehmer zu informieren, wenn es Einschränkungen gibt, zum Beispiel wenn das Empfangs-/Sendegerät oder der E-Mail-Account nur unregelmäßig überprüft wird oder Einsendungen nur nach vorheriger Ankündigung erwünscht sind. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Sicherheit von mit unverschlüsselten E-Mails übermittelten Daten und Informationen und haftet nicht für eventuelle Schäden, die dem Auftraggeber in diesem Zusammenhang entstehen könnten. Falls der Auftraggeber die technischen Voraussetzungen für den Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren besitzt und deren Anwendung wünscht, muss er dies dem Auftragnehmer rechtzeitig mitteilen; die damit verbundenen Kosten des Auftragnehmers, beispielsweise für die Anschaffung und Einrichtung erforderlicher Software oder Hardware, trägt der Auftraggeber.
§4 Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Aufgaben gemäß § 6 Nr. 4 StBerG nach Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu erfüllen.
(2) Der Auftragnehmer hat insbesondere über alle Tatsachen, die ihm mit der Ausführung der Aufgaben nach diesem Vertrag zur Kenntnis erlangt sind, Verschwiegenheit zu bewahren, sofern und soweit er nicht vom Auftraggeber hiervon schriftlich entbunden worden ist. Diese Pflicht besteht auch nach Vertragsbeendigung fort. Die Verschwiegenheit besteht jedoch nicht, sofern und soweit eine Offenbarung zur Wahrnehmung eigener Interessen des Auftragnehmers erforderlich ist.
(3) Der Auftragnehmer hat seine Aufgaben auf der Grundlage, der ihm vom Auftraggeber übermittelten Unterlagen und Informationen auszuführen. Er wird dabei von der Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen. Sofern er Unrichtigkeiten feststellt, wird er den Auftraggeber darauf hinweisen.
§5 Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Beseitigt der Auftragnehmer die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber im Rahmen § 5 auf Kosten des Auftragnehmers die Mängel beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen.
(2) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreib-, Rechen- und Übertragungsfehler können vom Auftragnehmer jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Auftragnehmer Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Auftragnehmers den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
§6 Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die durch seine Person verursacht sind, abgesehen von der Herbeiführung des Schadens infolge grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, ist auf Vermögensschäden bis zu 300.000 € sowie Sach- und Personenschäden bis zu 3.000.000 € abgesichert. Jede weitergehende Haftung des Auftragnehmers, insbesondere für Folgeschäden, ist ausgeschlossen. Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers verjährt nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
§7 Aufbewahrungspflicht
(1) Der Auftragnehmer hat Handakten auf die Dauer von 10 Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Ablauf des Zeitraumes, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, diese Akten in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen 6 Monaten, nachdem er die Aufforderung erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(2) Zu den Handakten in diesem Sinne gehören alle Schriftstücke, die der Auftragnehmer aus Anlass des Auftrages vom Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dieses gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber und für Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrages, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
(4) Die Aufbewahrungspflicht des Auftragnehmers für Datenträger, Listen und Speicherinhalte endet einen Monat nach Aushändigung der jeweiligen gedruckten monatlichen Auswertungen oder einen Monat nach Beendigung dieses Vertrages.
§8 Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
Der Auftragnehmer kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren befriedigt ist. Dieses gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen Unverhältnismäßigkeit, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils des Honorars berechtigt.
§9 Vertragsdauer und Vertragsänderungen
Die Dauer des Vertragsverhältnisses wird individuell vereinbart. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§10 Beendigung des Vertrags
(1) Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber sämtliche Informationen, die er im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags erhalten hat oder erhalten wird, sowie alle daraus resultierenden geschäftlichen Erkenntnisse offenlegen. Zusätzlich dazu hat der Auftragnehmer auf Anfrage des Aufwandgebers Auskunft über den aktuellen Stand der Angelegenheit zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
§11 Schlussbestimmungen
Diese AGB unterliegen deutschem Recht. Als Gerichtsstand gilt der Sitz des Auftragnehmers. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung verpflichten sich die Vertragsparteien schon jetzt, eine wirksame zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Lücke im Vorhinein erkannt.